Im Zusammenhang mit einem anderen gegen den Beklagten geführten Strafverfahren wegen vorsätzlichem Tötungsversuch, schwerer bzw. einfacher Körperverletzung und Gefährdung des Lebens der Klägerin gegenüber, begangen am 12. Oktober 1999, erfolgte vorerst bloss eine Überweisung an das Kriminalgericht wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft hiess indes den dagegen eingereichten Rekurs der Klägerin in dem Sinn gut, dass der Beklagte auch wegen vollendeter versuchter vorsätzlicher Tötung dem Kriminalgericht zur Beurteilung überwiesen werde. Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass bislang kein rechtskräftiges Urteil in dieser Strafsache vorliegt.