So wurde der Beklagte mit Strafverfügung vom 21. September 1999 rechtskräftig mit einer Busse von Fr. 400.-- wegen mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Drohungen gegenüber der Klägerin verurteilt. Im Zusammenhang mit einem anderen gegen den Beklagten geführten Strafverfahren wegen vorsätzlichem Tötungsversuch, schwerer bzw. einfacher Körperverletzung und Gefährdung des Lebens der Klägerin gegenüber, begangen am 12. Oktober 1999, erfolgte vorerst bloss eine Überweisung an das Kriminalgericht wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung.