115 ZGB, welche die Fortführung der Ehe für die Klägerin auch dem rechtlichen Band nach als unzumutbar erscheinen lassen, erweisen sich hier die körperlichen Gewalttätigkeiten ihr gegenüber sowie der Umstand, dass der Beklagte mittlerweile aus der Schweiz ausgeschafft ist und keine Beziehungen mit seiner Familie mehr unterhält. 2.4.1. Was die Gewalttätigkeiten betrifft, so sind diese vorliegend als erwiesen zu betrachten. So wurde der Beklagte mit Strafverfügung vom 21. September 1999 rechtskräftig mit einer Busse von Fr. 400.-- wegen mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Drohungen gegenüber der Klägerin verurteilt.