Mit Urteil vom 13. Juli 2000 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien. Dagegen appellierte der Beklagte sowohl im Scheidungspunkt als auch bezüglich der Nebenfolgen. Das Obergericht wies die Appellation des Beklagten im Scheidungspunkt ab. Aus den Erwägungen: 2.4. Als Gründe im Sinne von Art. 115 ZGB, welche die Fortführung der Ehe für die Klägerin auch dem rechtlichen Band nach als unzumutbar erscheinen lassen, erweisen sich hier die körperlichen Gewalttätigkeiten ihr gegenüber sowie der Umstand, dass der Beklagte mittlerweile aus der Schweiz ausgeschafft ist und keine Beziehungen mit seiner Familie mehr unterhält.