{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-00-97_2001-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=213", "Checksum": "bb4eacf1ec85d71e0739dac416915ab2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 00 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 09.04.2001 22 00 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 115 ZGB. Körperliche Misshandlungen, welche strafrechtlich als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind und überdies eine Verletzung der psychischen Integrität des klagenden Ehegatten zur Folge haben, bilden einen Unzumutbarkeitsgrund nach Art. 115 ZGB. Dieser kann auch in dauernder Landesabwesenheit des beklagten Ehegatten bestehen. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:21", "Checksum": "2be7f0ad84bba5d860824ea714276902", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 09.04.2001 22 00 97\nRegeste:\nArt. 115 ZGB. Körperliche Misshandlungen, welche strafrechtlich als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind und überdies eine Verletzung der psychischen Integrität des klagenden Ehegatten zur Folge haben, bilden einen Unzumutbarkeitsgrund nach Art. 115 ZGB. Dieser kann auch in dauernder Landesabwesenheit des beklagten Ehegatten bestehen. | Familienrecht\n\n der Ehegatten zumindest für die Zeit der Vierjahresfrist nach Art. 114 ZGB aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verunmöglicht ist. In diesem Fall ist es dem klagenden Ehegatten nicht zumutbar, weiterhin mit dem auslandabwesenden Ehegatten die Ehe gegen seinen Willen weiterführen zu müssen. Bei der Landesverweisung eines ausländischen Ehegatten darf es sodann keine Rolle spielen, ob diese Massnahme wegen seines strafbaren Verhaltens dem Ehepartner gegenüber oder aus einem anderen Grund, der eine Landesverweisung nach sich zieht, ausgesprochen wird. So oder anders ist es dem in der Schweiz verbleibenden, scheidungswilligen Ehegatten im Sinne von Art. 115 ZGB nicht mehr zumutbar, an der Ehe festhalten zu müssen. II. Kammer, 9. April 2001 (22 00 97) |"}