{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-00-97_2001-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=213", "Checksum": "bb4eacf1ec85d71e0739dac416915ab2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 00 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 09.04.2001 22 00 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 115 ZGB. Körperliche Misshandlungen, welche strafrechtlich als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind und überdies eine Verletzung der psychischen Integrität des klagenden Ehegatten zur Folge haben, bilden einen Unzumutbarkeitsgrund nach Art. 115 ZGB. Dieser kann auch in dauernder Landesabwesenheit des beklagten Ehegatten bestehen. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:21", "Checksum": "2be7f0ad84bba5d860824ea714276902", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 09.04.2001 22 00 97\nRegeste:\nArt. 115 ZGB. Körperliche Misshandlungen, welche strafrechtlich als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind und überdies eine Verletzung der psychischen Integrität des klagenden Ehegatten zur Folge haben, bilden einen Unzumutbarkeitsgrund nach Art. 115 ZGB. Dieser kann auch in dauernder Landesabwesenheit des beklagten Ehegatten bestehen. | Familienrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | II. Kammer |\n| Rechtsgebiet: | Familienrecht |\n| Entscheiddatum: | 09.04.2001 |\n| Fallnummer: | 22 00 97 |\n| LGVE: | |\n| Leitsatz: | Art. 115 ZGB. Körperliche Misshandlungen, welche strafrechtlich als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind und überdies eine Verletzung der psychischen Integrität des klagenden Ehegatten zur Folge haben, bilden einen Unzumutbarkeitsgrund nach Art. 115 ZGB. Dieser kann auch in dauernder Landesabwesenheit des beklagten Ehegatten bestehen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}