Haben sich die Fronten einmal verhärtet und ist die eingetretene Distanz auf nachvollziehbar negative Erfahrungen des Kindes zurückzuführen, kann auch ein begleitetes Besuchsrecht seinen Zweck nicht mehr erfüllen. 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beklagten in Abweisung der Appellation ein (auch begleitetes) Besuchsrecht gegenüber X. zu verwehren ist. Es bleibt jedoch zu hoffen, dass nach einer Beruhigung der Situation bei X. selber wieder der Wunsch entsteht, den Kontakt zu ihrem Vater zu suchen und auch aufzunehmen.