Wegen der damit verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeit des Kindes und der Eltern ist eine gewisse Zurückhaltung bei dieser einschneidenden Massnahme zu üben (BGE 122 III 404, 408). Eine Besuchsbegleitung sollte dann verfügt werden, wenn sie für eine absehbare Zeit gelten soll und danach wieder aufgehoben werden kann (Bräm Verena, Das Besuchsrecht geschiedener Eltern, in: AJP 7 [1994] S. 905 mit Hinweis auf BGE 119 II 201 ff.). Das begleitete Besuchsrecht ist als Alternative zur Verweigerung des Besuchsrechts zu verstehen und nicht als solche zum ordentlichen, unbegleiteten Besuchsrecht (Das begleitete Besuchsrecht als Spezialfall der Besuchsrechtsregelung, in: ZVW 1 [1999] S. 23).