Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Appellation ein und beantragte die Einräumung eines Besuchsrechts. Die Tochter X. lehnte in der Anhörung durch den obergerichtlichen Instruktionsrichter einen Kontakt mit dem Beklagten ab. Aus den Erwägungen: 3.5. Der Beklagte ist angesichts der klaren Haltung von X. neu bereit, die Besuche begleitet stattfinden zu lassen. Die Klägerin lehnt dies ab. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls. Wegen der damit verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeit des Kindes und der Eltern ist eine gewisse Zurückhaltung bei dieser einschneidenden Massnahme zu üben (BGE 122 III 404, 408).