Daran trägt auch sie selber eine Verantwortung. 3.3. Unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Gesichtspunkte erscheint es gerecht-fertigt, die Anschlussappellation der Klägerin insofern gutzuheissen, als sie einzig zu verhalten ist, dem Beklagten die ihr vorgeschossenen Gerichtskosten zurückzuerstatten. Betreffend den Anwaltskostenvorschuss soll diese Pflicht aus Billigkeitsgründen entfallen. II. Kammer, 20. April 2001 (22 00 64) |