Derzeit erzielt sie einen Praktikumslohn von Fr. 1'350.-- brutto und ist bestrebt, auch die Ausbildungszulage erhältlich zu machen. Auch die gemäss Vereinbarung der Parteien ausstehenden und ihr in Raten nachzuzahlenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit von September 1996 bis September 2000 vermögen an der Bedürftigkeit der Klägerin nichts zu ändern, zumal ihre Ausbildung fortdauern und sie in nächster Zeit bloss über einen Praktikumslohn verfügen wird. Das getrübte Tochter-Vater-Verhältnis gereicht ihr nicht zum Verschulden, worauf schon das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. Daran hat sich vor Obergericht nichts geändert.