Aus den Erwägungen: 3.1. Es trifft zu, dass die Klägerin die vorinstanzliche Kostenverlegung nicht angefochten hat, wonach die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen und die Parteikosten wettgeschlagen werden. Zur Frage, ob die Klägerin dem Beklagten die im Sinne von Art. 281 ZGB vorgeschossenen Prozesskosten zurückzuerstatten habe, kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung zu Art. 145 aZGB verwiesen werden, handelt es sich doch dabei um ein mit Art. 281 ZGB vergleichbares Institut (Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 27 zu Art. 281-284 ZGB; BGE 117 II 127, 132 E. 6).