Die Klägerin ist die mündige Tochter des Beklagten. Dieser wurde gemäss Urteil des Amtsgerichts verpflichtet, ihr ab 5. September 1996 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 275.-- zuzüglich erhältliche Ausbildungszulagen zu bezahlen. Überdies wurde die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten den Prozesskostenvorschuss, zu dessen Leistung er im Massnahmeverfahren verpflichtet worden war, vollumfänglich zurückzuerstatten. Das Obergericht hiess die von der Klägerin erhobene Anschlussappellation bezüglich dieser Rückerstattungspflicht teilweise gut. Aus den Erwägungen: 3.1.