Dies kann aber nicht Sinn des Gesetzes sein, zumal das Existenzminimum eines Unterhaltsschuldners in jedem Fall zu wahren ist (BGE 123 III 1). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Parteien schon vor dem 1. März 1999 getrennt voneinander lebten und die Klägerin nicht veranlasst war, aus Eheschutzgründen, wie sie der ratio legis von Art. 173 Abs. 3 ZGB zugrunde liegen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 23 zu Art. 173 ZGB), von der Anrufung des Richters abzusehen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs in diesem Punkte gutzuheissen und der Beginn der Unterhaltspflicht des Beklagten auf den 20. März 2000 (Gesuchseinreichung) festzusetzen ist. |