Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerin über ein existenzsicherndes Einkommen verfügt und zusätzlich in den Genuss von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 500.- kommt. Aus diesen Erwägungen erhellt, dass sich der Beklagte erheblich zusätzlich verschulden müsste, würde seine Unterhaltspflicht rückwirkend auf den 1. März 1999 festgelegt. Dies kann aber nicht Sinn des Gesetzes sein, zumal das Existenzminimum eines Unterhaltsschuldners in jedem Fall zu wahren ist (BGE 123 III 1).