, N 23 zu Art. 173 ZGB). Der unterhaltsberechtigten Partei soll Gelegenheit eingeräumt werden, den Unterhaltsbeitrag auf gütlichem Weg einzufordern und nicht gleich das Gericht in Anspruch zu nehmen. Angesichts der «Kann-Bestimmung» sowohl von Art. 173 Abs. 3 als auch von Art. 137 Abs. 2 ZGB erhellt, dass dem Richter in seiner Beurteilung, ob und in welchem Mass ein Unterhaltsbeitrag rückwirkend zu sprechen ist, ein Ermessensspielraum zukommt, er mithin nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden hat. 5.2. Vorliegend ist aufgrund des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass der Beklagte grössere Steuerschulden hat, die er abbezahlen sollte.