ZGB können Unterhaltsbeiträge rückwirkend für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Wie aus dem Gesetzestext selbst zu entnehmen ist, verfolgt diese Bestimmung den gleichen Zweck wie Art. 173 Abs. 3 ZGB (Leuenberger, Praxiskommentar Scheidungsrecht [Hrsg: Schwenzer Ingeborg], N 10 zu 137 ZGB). Der Sinn der Möglichkeit, rückwirkend Unterhaltsbeiträge fordern zu können, liegt einzig in der Befreiung vom Zwang, bei Ausbleiben eines Unterhaltsbeitrages bei (faktischem) Getrenntleben sofort den Eheschutzrichter anrufen zu müssen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 23 zu Art.