145 aZGB hängig gemacht, das mangels nachfolgender Klageeinreichung gegenstandslos wurde. In jenem Entscheid wurden der Klägerin ab 1. Juli 1997 Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Daraus erhellt, dass die Parteien schon längere Zeit getrennt leben. Das Gesuch für das vorliegend zu beurteilende Verfahren wurde am 20. März 2000 eingereicht. Der Beklagte widersetzt sich der rückwirkenden Festlegung von Unterhaltsbeiträgen mit dem Hinweis darauf, dass er wegen seiner Schulden nicht leistungsfähig sei. Die Klägerin bestreitet dies. 5.1. Gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB können Unterhaltsbeiträge rückwirkend für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.