Mit Entscheid vom 12. April 2000 im Verfahren nach Art. 137 ZGB verpflichtete die amtsgerichtliche Instruktionsrichterin den Beklagten, der Klägerin rückwirkend ab 1. März 1999 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.- zu bezahlen. Der vom Beklagten gegen diesen Entscheid eingereichte Rekurs wurde vom Obergericht teilweise gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 5. - Die erstinstanzliche Instruktionsrichterin hat den Beklagten verpflichtet, den geschuldeten Unterhaltsbeitrag rückwirkend ab dem 1. März 1999 zu bezahlen. Zwischen den Parteien wurde bereits in einem früheren Zeitpunkt ein Verfahren nach Art. 145 aZGB hängig gemacht, das mangels nachfolgender Klageeinreichung gegenstandslos wurde.