Es liegt indes im Ermessen des erstinstanzlichen Richters, ausnahmsweise (vgl. LGVE 1982 I Nr. 34) die Unterhaltsbeiträge superprovisorisch festzusetzen bzw. im Ermessen des Obergerichts, einem Rekurs dessen aufschiebende Wirkung zu entziehen, um die vorzeitige Vollstreckbarkeit der Alimentenfestsetzung zu erreichen (§ 259 Abs. 2 ZPO). Dabei ist neben den übrigen Umständen zu berücksichtigen, dass dem Alimentenschuldner in jedem Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu wahren ist (BGE 123 III 1). |