Das Obergericht hiess den Rekurs in diesem Punkt u.a. mit folgenden Erwägungen gut: Im Gegensatz zu LGVE 1997 I Nr. 3 präsentiert sich die Situation im vorliegenden Fall insofern anders, als hier im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Alimentenfestsetzung die Lohnpfändung bereits seit rund neun Monaten bestand. Eine Revision der Pfändung ist wohl nach Art. 93 Abs. 3 SchKG möglich, kann aber dem Gesetzeswortlaut entsprechend («... passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.») nicht rückwirkend vorgenommen werden.