137 ZGB war der Ehemann erstinstanzlich zu Alimentenleistungen an die Ehefrau und die Kinder verpflichtet worden. Dagegen erhob der Ehemann Rekurs und verlangte die Abänderung des angefochtenen Entscheides insofern, als die dort festgesetzten Alimente erst nach Aufhebung der gegen ihn laufenden Lohnpfändung geschuldet seien. Die erstinstanzliche Richterin hatte diese Lohnpfändung unter Hinweis auf LGVE 1997 I Nr. 3 unberücksichtigt gelassen. Das Obergericht hiess den Rekurs in diesem Punkt u.a. mit folgenden Erwägungen gut: