24, 25 Abs. 1 lit.c und Abs. 2 lit.c und 27 ELV [SR 831.301]). Mit Blick auf diese Vorschriften des ELG und der ELV kann somit der Auffassung des Gesuchsgegners, die Ergänzungsleistungen seien bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags der Gesuchstellerin vorab als Einkommen anzurechnen, nicht gefolgt werden. |