Die Gesuchstellerin hat gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, worin sie unter anderem die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen rügt, obwohl noch keine Zahlungen erfolgt seien. Mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, durch welchen der Gesuchsgegner zu noch höheren Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird als der Gesuchstellerin von der Ausgleichskasse angerechnet wurden, liegt jedoch eine meldepflichtige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor, welche zu einer Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung, allenfalls zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen führen sollte (Art. 24, 25 Abs. 1 lit.c und Abs. 2 lit.c und 27 ELV