Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 01.39). Gleiches muss auch für Unterhaltsansprüche nach Art. 173 ZGB gelten, welche für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes festgesetzt werden. Vorliegend vermag der Gesuchsgegner den Fehlbetrag der Gesuchstellerin zu decken, so dass auch hier den Ergänzungsleistungen nur subsidiärer Charakter zukommt. Allerdings wurden der Gesuchstellerin mit Verfügung der Ausgleichskasse Luzern vom 4. November 1999 rückwirkend auf den 1. Juli 1998 bereits Ergänzungsleistungen zugesprochen. Bei den anrechenbaren Einnahmen wurden ihr familienrechtliche Unterhaltsbeiträge im Betrage von Fr. 8387.-/Jahr bzw. 699.-/Monat angerechnet.