3c Abs. 1 lit.h ELG (SR 831.30) tatsächlich erhaltene Unterhaltsbeiträge berücksichtigt. Darüber hinaus wird in der Literatur postuliert, dass auch der Anspruch auf eine Scheidungsrente als anrechenbares Einkommen zähle, weil den sozialversicherungsrechtlichen Ergänzungsleistungen nur eine «Auffüllfunktion» zukomme. Dies wird aus der gesetzlichen Regelung abgeleitet, wonach Einkünfte, auf welche verzichtet wird, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden (Art. 3c Abs. 1 lit.g ELG; vgl. Kieser Ueli, Aspekte einzelner Sozialversicherungen bei der Ehescheidung, in: AJP 4 [1998] S. 488 m.w.H.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 01.39).