Aus den Erwägungen: Der Gesuchsgegner verlangt zunächst, dass zum Einkommen der Gesuchstellerin neben der Invalidenrente von derzeit Fr. 1202.- monatlich auch die Ergänzungs-leistungen von derzeit Fr. 287.- gerechnet werden. Der familienrechtliche Unterhaltsanspruch geht dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente vor. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens werden nach Art. 3c Abs. 1 lit.h ELG (SR 831.30) tatsächlich erhaltene Unterhaltsbeiträge berücksichtigt.