| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der Gesuchsgegner wurde im Eheschutzverfahren nach Art. 175 ZGB verpflichtet, der IV-berechtigten Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Im Rekursverfahren verlangte er, die Ergänzungsleistungen der Gesuchstellerin seien an deren Einkommen anzurechnen. Aus den Erwägungen: Der Gesuchsgegner verlangt zunächst, dass zum Einkommen der Gesuchstellerin neben der Invalidenrente von derzeit Fr. 1202.- monatlich auch die Ergänzungs-leistungen von derzeit Fr. 287.- gerechnet werden.