Der Kläger muss-te mit seiner Klageeinreichung Ende Juli 1999 damit rechnen, dass die Beurteilung seiner Scheidungsklage unter neuem Recht erfolgen werde und seine Erfolgsaussichten sich damit erheblich vermindern würden. Es kann der Beklagten auch nicht zum Vorwurf gemacht wer-den, dass sie darauf beharrte, erst nach der gesetzlich festgesetzten vierjährigen Trennungs-frist geschieden zu werden (Art. 114 ZGB). 3.3. Es ergibt sich damit, dass die von der Vorinstanz angeführte Begründung für eine teilweise Überbindung der Prozesskosten an die Beklagte wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt (§ 266 lit. b ZPO) und deshalb aufzuheben ist. II. Kammer, 7. Juli 2000 (22 00 27) |