3.2. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich eine Partei bei der Kostenverle-gung nicht vorhalten lassen muss, sie habe sich im Aussöhnungsverfahren nach § 185 ff. ZPO der Scheidung nicht widersetzt und damit die Gegenpartei zur Klageerhebung verleitet. Die Prozessaussichten unter altem Recht sind hier nicht näher abzuklären. Der Kläger muss-te mit seiner Klageeinreichung Ende Juli 1999 damit rechnen, dass die Beurteilung seiner Scheidungsklage unter neuem Recht erfolgen werde und seine Erfolgsaussichten sich damit erheblich vermindern würden.