111/112 ZGB gleich-zusetzen. Zudem ist unter neuem Recht sogar im Falle, dass beide Ehegatten ursprünglich ausdrücklich ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt haben, umstritten, ob demjeni-gen Ehegatten, der seinen Scheidungswillen im Hauptprozess nicht bestätigt, daraus (Kos-ten-)Nachteile erwachsen dürfen (Schwenzer Ingeborg, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000; Anhang K N 305; Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 55 zu Art. 111 ZGB). 3.2. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich eine Partei bei der Kostenverle-gung nicht vorhalten lassen muss, sie habe sich im Aussöhnungsverfahren nach § 185 ff.