Für eine Klageanerkennung (welche auch unter altem Scheidungsrecht nur eine beschränkte Bedeutung hatte: Art. 158 Ziff. 1 aZGB) würde es hier zudem an der Unterschrift der Beklagten als der sich verpflich-tenden Partei fehlen. Es geht im Übrigen zu weit, eine im Aussöhnungsverfahren zum Aus-druck gebrachte fehlende Opposition der beklagten Partei als eigenen Scheidungswillen zu interpretieren und einem gemeinsamen Scheidungsbegehren nach Art. 111/112 ZGB gleich-zusetzen.