Indem nur die im Gesetz angeführten prozes-sualen Erklärungen der Parteien beim Aussöhnungsversuch protokolliert werden dürfen, soll eine möglichst grosse Offenheit zwischen den Parteien erreicht werden. Es soll damit gerade vermieden werden, dass Äusserungen beim Aussöhnungsversuch später gegen eine Partei verwendet werden können. Der im Protokoll vermerkte fehlende Widerstand der Beklagten gegen das klägerische Scheidungsbegehren kann unter keinen der in § 193 Abs. 1 ZPO er-wähnten protokollierbaren Sachverhalte subsumiert werden. Für eine Klageanerkennung (welche auch unter altem Scheidungsrecht nur eine beschränkte Bedeutung hatte: Art.