Dazu gehört u.a. eine Klageanerkennung mit den Unterschriften der sich verpflichtenden Parteien (§ 193 Abs. 1 lit. d ZPO). Diese Vor-schrift gilt auch im Scheidungsverfahren (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 3 zu § 16 ZPO). Sie gewährt den Parteien einen umfassenden Schutz vor Verwendung ihrer Vorbringen im späteren Prozess, selbst wenn diese unzulässigerweise protokolliert worden sind (Stu-der/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 193 ZPO). Indem nur die im Gesetz angeführten prozes-sualen Erklärungen der Parteien beim Aussöhnungsversuch protokolliert werden dürfen, soll eine möglichst grosse Offenheit zwischen den Parteien erreicht werden.