Es bleibt zu prüfen, ob die vorliegend vom Amtsgericht angeführten Gründe eine andere Kostenverlegung im Sinne von § 121 ZPO rechtfertigen: Im Verhandlungsprotokoll vom 27. Mai 1999 über den Aussöhnungsversuch wird fest-gehalten: "Der Kläger hält an der Klage fest, die Beklagte widersetzt sich einer Scheidung nicht. Es kommt keine Aussöhnung zustande". Gemäss § 193 Abs. 2 ZPO dürfen beim Aus-söhnungsversuch nur ganz bestimmte Sachverhalte (welche in Abs. 1 von § 193 ZPO aufge-führt sind) protokolliert und berücksichtigt werden. Dazu gehört u.a. eine Klageanerkennung mit den Unterschriften der sich verpflichtenden Parteien (§ 193 Abs. 1 lit.