Vorliegend sei zu beachten, dass die Ehe bereits zerrüttet gewesen sei, als der Kläger eine neue Beziehung eingegangen sei. Die Beklagte verursache hier nur unnötige Kosten, sei doch die 4-jährige Trennungszeit in wenigen Monaten vollendet und es könne eine neue Scheidungsklage eingereicht werden. 3.1. Wie bereits die Vorinstanz anführt, gilt als Grundsatz, dass als unterliegend im Sin-ne von § 119 Abs. 1 ZPO auch eine Partei betrachtet werden muss, die eine Klage zurück-zieht (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 119 ZPO). Es bleibt zu prüfen, ob die vorliegend vom Amtsgericht angeführten Gründe eine andere Kostenverlegung im Sinne von § 121 ZPO rechtfertigen: