Nachdem die Beklagte ihre zunächst erteilte Zustimmung zur Scheidung widerrufen habe, sei ihm nichts anderes übrig geblieben als die Klage zurückzuziehen. Der Sühneverhandlung im Schei-dungsprozess komme im Vergleich zu derjenigen bei Forderungsprozessen eine erhöhte Signifikanz zu, gehe es bei ersterem doch nicht mehr um Versöhnung. Ausserdem gelte in einigen Punkten die Offizialmaxime und es gebe auch keine Klageanerkennung. Anstelle des Friedensrichters sei der Amtsgerichtspräsident zuständig. Vorliegend sei zu beachten, dass die Ehe bereits zerrüttet gewesen sei, als der Kläger eine neue Beziehung eingegangen sei.