Die im Gesetz auf vier Jahre festgelegte Trennungszeit werde zur Makulatur, wenn der freie Wille eines Ehegatten mittels Kostenverpflichtungen faktisch eingeschränkt werde. Der Kläger führt demgegenüber an, nach altem Recht wäre die Scheidung aufgrund der relativ problemlos nachzuweisenden Zerrüttung zweifellos ausgesprochen worden. Nur der Wechsel zum neuen Scheidungsrecht - wo eine vierjährige Trennung vorgeschrieben sei - habe dazu geführt, dass er seine Scheidungsklage habe zurückziehen müssen. Nachdem die Beklagte ihre zunächst erteilte Zustimmung zur Scheidung widerrufen habe, sei ihm nichts anderes übrig geblieben als die Klage zurückzuziehen.