Die Beklagte macht dagegen geltend, das Verhalten einer Partei anlässlich der Sühne-verhandlung dürfe ihr späteres Verhalten im Prozess nicht vorbestimmen. Bereits unter altem Recht habe sie dem Scheidungsbegehren des Klägers opponiert, welches aussichtslos ge-wesen sei, weil der Kläger die Alleinschuld an der Zerrüttung trage. Auch nach neuem Recht sei es der Beklagten unbenommen geblieben, der Scheidung zu opponieren. Die im Gesetz auf vier Jahre festgelegte Trennungszeit werde zur Makulatur, wenn der freie Wille eines Ehegatten mittels Kostenverpflichtungen faktisch eingeschränkt werde.