Es sei zu beachten, dass sich die Beklagte an der Aussöhnungsverhand-lung der Scheidung nicht widersetzt habe. Der Kläger habe deswegen, und weil die Parteien damals schon drei Jahre getrennt gelebt hätten, nicht mit Opposition rechnen müssen und habe die Klage auch im Hinblick auf das neue Scheidungsrecht in guten Treuen einreichen können. Der Klagerückzug des Klägers gründe in der nicht voraussehbaren Haltungsände-rung der Beklagten. Die Beklagte macht dagegen geltend, das Verhalten einer Partei anlässlich der Sühne-verhandlung dürfe ihr späteres Verhalten im Prozess nicht vorbestimmen.