Aus den Erwägungen: 3.- Die Vorinstanz hat den Parteien im angefochtenen Entscheid die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Sie stellte dazu fest, dass zwar grundsätzlich auch eine Partei als unterliegend zu betrachten sei, welche die Klage zurück-ziehe, dass dies jedoch vorliegend der Situation nicht gerecht werde und deshalb § 121 ZPO anzuwenden sei. Es sei zu beachten, dass sich die Beklagte an der Aussöhnungsverhand-lung der Scheidung nicht widersetzt habe.