Die Beklagte opponierte dem Scheidungsbegehren mit Klageantwort vom 13. Sep-tember 1999. Am 21. Januar 2000 zog der Kläger seine Klage zurück. Das Amtsgericht fällte daraufhin einen Erledigungsentscheid und überband den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte, während es die Parteikosten wettschlug. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde und stellte unter anderem den Antrag, der Kläger sei zur Übernahme der gesamten Gerichts- und Parteikosten zu verpflichten. Das Obergericht hiess die Nichtig-keitsbeschwerde in diesem Punkte gut. Aus den Erwägungen: 3.-