{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-07-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_22-00-27_2000-07-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=43", "Checksum": "011a7dab423db54299bb5e099ebe20ab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["22 00 27", "2000 I Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 07.07.2000 22 00 27 (2000 I Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 119, 121 und 193 ZPO. Eine Partei muss sich bei der Kostenverlegung nicht vorhalten lassen, sie habe sich im Aussöhnungsverfahren der Scheidung nicht widersetzt und damit die Gegenpartei zur Klageerhebung verleitet. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:15", "Checksum": "1b82147ecad8d4fa7bbdba8be6ec9f4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 07.07.2000 22 00 27 (2000 I Nr. 38)\nRegeste:\n§§ 119, 121 und 193 ZPO. Eine Partei muss sich bei der Kostenverlegung nicht vorhalten lassen, sie habe sich im Aussöhnungsverfahren der Scheidung nicht widersetzt und damit die Gegenpartei zur Klageerhebung verleitet. | Zivilprozessrecht\n\n der seinen Scheidungswillen im Hauptprozess nicht bestätigt, daraus (Kos-ten-)Nachteile erwachsen dürfen (Schwenzer Ingeborg, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000; Anhang K N 305; Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 55 zu Art. 111 ZGB). 3.2. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich eine Partei bei der Kostenverle-gung nicht vorhalten lassen muss, sie habe sich im Aussöhnungsverfahren nach § 185 ff. ZPO der Scheidung nicht widersetzt und damit die Gegenpartei zur Klageerhebung verleitet. Die Prozessaussichten unter altem Recht sind hier nicht näher abzuklären. Der Kläger muss-te mit seiner Klageeinreichung Ende Juli 1999 damit rechnen, dass die Beurteilung seiner Scheidungsklage unter neuem Recht erfolgen werde und seine Erfolgsaussichten sich damit erheblich vermindern würden. Es kann der Beklagten auch nicht zum Vorwurf gemacht wer-den, dass sie darauf beharrte, erst nach der gesetzlich festgesetzten vierjährigen Trennungs-frist geschieden zu werden (Art. 114 ZGB). 3.3. Es ergibt sich damit, dass die von der Vorinstanz angeführte Begründung für eine teilweise Überbindung der Prozesskosten an die Beklagte wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt (§ 266 lit. b ZPO) und deshalb aufzuheben ist. II. Kammer, 7. Juli 2000 (22 00 27) |"}