Die Lehrmeinungen, auf welche sich der Beklagte beruft und welche sich im Hinblick auf das revidierte Scheidungsrecht für eine grosszügigere Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums aussprechen, äussern sich bloss zum nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) bzw. zum Unterhalt während der vierjährigen Trennungszeit beim einseitigen Scheidungsbegehren gemäss Art. 114 ZGB (Hausheer Heinz, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht [Hrsg.: Hausheer Heinz], Bern 1999, N 3.13; Gabathuler Thomas, Scheidungsrecht: Der Einfluss auf den Unterhalt, Plädoyer 6/1999, S. 30); sie nehmen zur Berücksichtigung der Steuerlast im Rahmen von Art.