111 oder 112 ZGB zum Zuge kommen. Da in diesen Verfahren das Scheidungsverschulden nicht mehr abgeklärt werden muss und es sich nach der Aktenlage um einen einfachen Prozess handeln wird (Kinderzuteilung unbestritten, bescheidene finanzielle Verhältnisse), ist nicht mit einer langen Verfahrensdauer zu rechnen. Die Lehrmeinungen, auf welche sich der Beklagte beruft und welche sich im Hinblick auf das revidierte Scheidungsrecht für eine grosszügigere Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums aussprechen, äussern sich bloss zum nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) bzw. zum Unterhalt während der vierjährigen Trennungszeit beim einseitigen Scheidungsbegehren gemäss Art.