163 ZGB und sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen. Nach der obergerichtlichen Praxis entfällt jedoch die Anrechnung der laufenden Steuerbelastung, wenn der gemeinsame Notbedarf der Parteien deren gemeinsames Einkommen übersteigt und damit der anspruchsberechtigte Ehegatte unter sein Existenzminimum gelangt (LGVE 1997 I Nr. 4). Es gibt keinen Grund, vorliegend von dieser Rechtsprechung abzuweichen (für das neue Recht vgl. Leuenberger, Praxiskomm. Scheidungsrecht [Hrsg.: Schwenzer Ingeborg], N 38 zu Art. 137 ZGB). Die Argumentation des Beklagten, es bestehe die Gefahr der Nichtberücksichtigung der Steuerlast über drei bis vier Jahre, trifft hier nicht zu.