Im Rekursverfahren rügte der Beklagte, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung seiner Unterhaltspflicht im Verfahren nach Art. 137 ZGB die Anrechnung seiner monatlichen Steuerbelastung in der Notbedarfsberechnung zu Unrecht verweigert. Das Obergericht wies den Rekurs des Beklagten mit folgenden Erwägungen ab: Der Beklagte rügt, dass nach der Praxis des Obergerichts unter dem alten Recht (Art. 145 aZGB) in Mangelfällen die Steuerlast des Unterhaltsverpflichteten ausser Acht gelassen wurde, obwohl die überwiegende Lehrmeinung eine andere Praxis vertreten habe.