Angesichts der neu eingeführten gesetzlichen Sistierungsmöglichkeit wird die Aufhebung der Rente nur unter restriktiven Bedingungen zur Anwendung kommen (FamPra 3 [2000] S. 486 f.). Welche Voraussetzungen zur Aufhebung konkret erfüllt sein müssen, kann hier jedoch offengelassen werden, da - wie zu zeigen sein wird - vorliegend nicht einmal jene für eine (im Übrigen nicht beantragte) Sistierung gegeben sind. II. Kammer, 30. März 2001 (22 00 13) |