159 ZGB leisten würde, ein höherer Massstab angesetzt werden. Es soll nicht leichthin davon ausgegangen werden, der neue Partner sei bereit, auch für die ehebedingten Nachteile (wie z.B. die durch die Betreuung eines Kindes hervorgerufenen Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit) anstelle der unterhaltspflichtigen Partei im Sinne von Art. 159 ZGB Beistand zu leisten bzw. aufzukommen. Angesichts der neu eingeführten gesetzlichen Sistierungsmöglichkeit wird die Aufhebung der Rente nur unter restriktiven Bedingungen zur Anwendung kommen (FamPra 3 [2000] S. 486 f.).