vgl. ZBJV 136 [2000] S. 371 ff). Angesichts dessen, dass die Aufhebung der Unterhaltspflicht bei einem Konkubinat in der Analogie zur Wiederverheiratung begründet ist, drängt es sich auf, den Entscheid des Gesetzgebers analog auch auf das Konkubinat anzuwenden. Allerdings soll in solchen Fällen für die Annahme eines rentenaufhebenden Konkubinats bzw. für die Annahme, dass der neue Partner der unterhaltsberechtigten Partei Beistand ähnlich Art. 159 ZGB leisten würde, ein höherer Massstab angesetzt werden.